[in Anlehnung an ein Konzept von Philipp Walkenhorst (1)]
Kriminalität junger Menschen
Kriminalität ist bei jungen Menschen zum Großteil ein vorübergehendes Phänomen. Es gibt jedoch eine Gruppe von 5-10% Tatverdächtigen mit häufigen und schweren Delikten - sog. "Intensivtäter" . Auf sie entfällt bis zu 50% der registrierten Jugenddelinquenz.
Die verschiedenen Theorien zur Entstehung von Kriminalität stellen unterschiedlich stark auf Faktoren beim Täter selbst, in dessen Umfeld und Erziehung oder auf die Reaktion der Gesellschaft auf das abweichende Verhalten ab. Das spezialpräventive Strafrecht setzt auf die Besserung des bedürftigen und zugänglichen Täters sowie auf die Abschreckung des nicht besserungsbedürftigen Täters und die (zeitweise) Unschädlichmachung des besserungsunfähigen Straftäters.
Eine Straftat wird als Folge von Problemlagen in Täter-Umfeld-Beziehungen gesehen. Die "Behandlung" dieser Probleme gilt als grundsätzlich möglich und Erfolg versprechend.
Jugendstrafrechtliche Sanktionierung und zivilrechtliche Folgen
Altersstufen und Strafmündigkeit
Kinder (< 14 Jahre)
strafunmündig, § 10 StGB; § 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG), zuständig ist die Jugendhilfe (KJHG / SGB VIII, § 52)
Jugendliche (14 - 18 Jahre)
Strafmündig, wenn Schuldfähigkeit gemäß § 3 JGG im Einzelfall festgestellt wird;
Höchste Tatverdächtigenbelastung von allen Altersgruppen, vor allem bei den Hw.
Heranwachsende (18 - 21 Jahre)
Strafmündig, oftmals Anwendung von Jugendstrafrecht, wenn nach § 105 JGG einem Jugendlichen gleichzustellen
Erwachsene (> 21 Jahre)
Erwachsenenstrafrecht nach dem StGB
Für Jugendliche gelten hinsichtlich des strafbaren Verhaltens die allgemeinen Gesetze, insbesondere das Strafgesetzbuch (StGB) und die Nebengesetze wie das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Jedoch sind die Rechtsfolgen anders. Im Jugendstrafrecht dominiert der "Erziehungsgedanke", gestützt auf ein sekundäres Erziehungsrecht des Staates gemäß Art. 6 Abs.2 Satz 2 Grundgesetz.
Problematisch ist Abgrenzung dieses Erziehungsgedankens. Die Erziehung zu "guten Menschen" kann nicht Aufgabe des Strafrechts sein, es darf hier nur um ein zukünftiges Leben ohne Straftaten gehen.
Umstritten ist, ob die jugendstrafrechtlichen Maßnahmen mehr Schaden als Nutzen anrichten. Das Modell der "Diversion" versucht eine Ersetzung formeller Strafmaßnahmen durch informelle Maßnahmen wie Gespräche, Täter-Opfer-Ausgleich, usw. Freiheitsentzug soll "ultima ratio" (letzte Notlösung) bleiben.
Die Straftat kann zugleich ein Schadensersatzfall nach bürgerlichem Recht oder ein Rentenfall nach Sozialrecht sein. Schlimmstenfalls sind zwei Leben ruiniert: das Leben eines Geschädigten (z.B. dauernde Behinderung nach Verkehrsunfall oder Raubüberfall) und das Leben des Täters (finanzielle Belastung durch Schadensersatzforderungen).
Kriminalität belastet den Einzelnen sowie die Allgemeinheit einerseits durch diverse Kosten für Behandlung von Verletzten, Reparatur von Sachen, Kosten von Strafverfolgung und -vollzug. Andererseits leidet die Lebensqualität der Bevölkerung durch eine - objektiv eventuell unbegründete - zumindest jedoch von Medien geschürte und von Einzelnen zum Teil stark wahrgenommene Kriminalitätsfurcht.
Freiheitsentzug als Rechtsfolge der Begehung von Straftaten
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht verschiedene gestufte Reaktionsformen auf strafbares Verhalten junger Menschen vor:
§ 9 JGG - Erziehungsmaßregeln (Weisungen, Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung ohne ahndenden Charakter),
§ 13 JGG - Zuchtmittel (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest mit ahndender und erzieherischer Absicht)
§ 17 JGG - Jugendstrafe, wenn "wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist."
Da Jugendstrafe dem Erziehungsprinzip unterliegt, ist sie etwas anderes als Freiheitsstrafe. Ihre Mindestdauer beträgt 6 Monate, das Höchstmaß bei Jugendlichen 5 Jahre, bei Heranwachsenden und schwersten Verbrechen Jugendlicher 10 Jahre (§ 18 JGG). Jugendstrafe bis zur Dauer von 2 Jahren kann bei guter Prognose zur Bewährung ausgesetzt werden.
In der Praxis eingebürgert hat sich die vorzeitige Entlassung zur Bewährung erst nach Verbüßung von etwa der Hälfte bis zwei Dritteln der Strafe.
Ein zur (Re-)Sozialisierung notwendiges Zeitmaß der Interventionen lässt sich kaum bestimmen. Beim gegenwärtigen Stand der Sanktionsforschung kann nicht festgestellt werden, ob längerer oder kürzerer Strafvollzug größere Aussicht auf eine Resozialisierung verspricht. Einigkeit besteht, dass spätestens nach vier bis fünf Jahren die entsozialisierenden Wirkungen größer sind als die resozialisierenden.
Rechtsgrundlagen einer Förderung im Jugendstrafvollzug
Im Gegensatz zum Erwachsenenvollzug, geregelt im Strafvollzugsgesetz von 1977 (StVollzG), finden sich für den Vollzug der Jugendstrafe nur vereinzelte Regelungen in den §§ 91 JGG (Aufgaben des Jugendstrafvollzugs), 92 JGG (Jugendstrafanstalten), 115 JGG (Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen) sowie in den §§ 176 StVollzG (Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten) und 178 Abs. 1 und 4 StVollzG (unmittelbarer Zwang). Die Landesjustizverwaltungen lehnten sich mit den "Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug" (VVJug) an das StVollzG an. Diesen Zustand hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 31.05.2006, Az.: 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2401/04, für verfassungsrechtlich bedenklich erklärt und eine gesetzliche Grundlage bis 31.12.2007 gefordert. Nach der Übertragung der Kompetenz für Strafvollzug (inklusive Jugendstrafvollzug) auf die Bundesländer im Sommer 2006 haben alle Länder Jugendstrafvollzugsgesetze zu erlassen.
Vollzugsziel ist nach § 91 JGG die Erziehung des jungen Inhaftierten zur künftigen Führung eines "rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandels".
Als inhaltliche Grundlagen dieser Erziehung werden "Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit" benannt. Die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu fördern, Ausbildungsstätten sind einzurichten. Die seelsorgerische Betreuung ist zu gewährleisten (§ 91 Abs. 2 JGG). Leitlinien sind die weitest mögliche Angleichung des Lebens im Vollzug an die allgemeinen Lebensverhältnisse, Gegenwirken gegen die schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs sowie Hilfe zur Eingliederung in das Leben in Freiheit (§ 3 StVollzG). Orientierungsrahmen für diesen positiven, spezialpräventiven Anteil der Haftstrafe ist der Vollzugsplan (Nr. 3 Abs. 1 VVJug), der nach einer "Persönlichkeitserforschung" zu Haftbeginn erstellt und fortlaufend weiterentwickelt wird.
Junge Inhaftierte in der Strafhaft und Untersuchungshaft
Nur 6,7% aller jugendrichterlichen Verurteilungen lauten auf Jugendstrafe ohne Bewährung.
Im Jahr 2005 befanden sich in den 26 deutschen Jugendstrafvollzugsanstalten 6.737 junge Inhaftierte zwischen 14 bis 25 Jahren (hiervon 6.160 im geschlossenen und 577 im offenen Vollzug). Davon waren 239 junge Frauen in geschlossenen und 19 in offenen Formen des Jugendvollzuges untergebracht. Zum Stichtag 31.3.2002 handelte es sich bei den Inhaftierten des Jugendvollzugs zu 89% um mindestens 18-jährige Erwachsene und nur zu 11% um unter 18-jährige. Diese Dominanz von Heranwachsenden und Jungerwachsenen ist für jüngere Inhaftierte teilweise problematisch.
Der Anteil wegen Diebstahlsdelikten Verurteilter ging in diesen 22 Jahren von 49% auf 32% zurück. Sexualstraftäter waren ebenso rückläufig (von 4% auf 2,9%). Gewalttaten wie Raub- und Körperverletzungsdelikte verzeichneten eine kontinuierliche Zunahme (Raub von 17,7% auf 22,8%, Körperverletzung von 0,6% auf 15,3%). Der Anteil der Tötungsdelinquenten stieg von 4,5% in 1980 auf 5,7% in 1990 an, um dann wieder auf 5,4% in 2002 abzusinken.
Dennoch wurden in den Jugendanstalten auf dem Hintergrund politischer Entscheidungen eigene Abteilungen für Sexual- und ggf. auch weitere Gewalttäter eingerichtet. Spezifische Anti-Aggressivitäts-Trainings erbrachten jedoch nicht den propagierten Erfolg
Für NRW wird eine Quote von ca. 70% junger Inhaftierter ohne Schulabschluss angegeben. Kennzeichnend ist ein überhöhter Anteil an Förder- und Sonderschülern.
Im Lebenslauf männlicher Inhaftierter fallen vorangegangene Desintegrationsprozesse wie übermäßige Aggressivität, Schuleschwänzen, Lehrabbrüche, Arbeitsbummelei und fortgesetzter Straftatbegehung berichtet auf. 50% der jungen Inhaftierten lebten bis zum 18. Lebensjahr nicht durchgängig bei ihrer leiblichen Mutter, 20% nicht einmal bis zum 7. Lebensjahr.
Hinsichtlich der ethnischen Zusammensetzung sind in westdeutschen Jugendanstalten bis zu 20 % Aussiedler ("Statusdeutsche" aus den früheren Ostblock- und Sowjetstaaten) und weitere ca. 40 % "Nichtdeutsche" inhaftiert (=Ausländer und Staatenlose).
Im U-Haft-Bereich treffen bis zu 60 Nationen aufeinander mit entsprechenden nationalen bzw. ethnischen Spannungen, teilweise offenen Auseinandersetzungen, mangelnde Verständigungsmöglichkeiten und unterschiedlichen kulturellen Bedürfnisse (Speisegebote) als Folgeprobleme.
Die Drogenproblematik hat sich europaweit deutlich verschärft. In Deutschland wird der Anteil Drogenabhängiger auf bis zu 30% der männlichen und bis zu 70% der weiblichen Inhaftierten beziffert (für die Mädchenabteilung der JVA Vechta nennt König 2002, 146, 80 - 90% akut Hartdrogenabhängige; für die JVA Wiesbaden bezeichnet Kirchner 1999, 520, lediglich ca. 22% als völlig suchtmittelfrei).
Auch der aktuelle Personalabbau trägt nicht zu einer Entspannung der Lage bei.
Faktische Haftzeiten liegen bei männlichen jungen Inhaftierten in der Regel zwischen fünf und 30 Monaten, im Durchschnitt bei knapp 13 Monaten. Bei weiblichen jungen Inhaftierten umfassen sie fünf bis 16 Monate, im Durchschnitt 8.5 Monate. Ein Teil der Gefangenen kommt wegen der kurzen Haftzeit nicht für eine Teilnahme an schulischen bzw. beruflichen Maßnahmen infrage. Die Fluktuation in den Anstalten führt zu ständigen Wechsel der Maßnahmeteilnehmer mit störenden Auswirkungen auf die Bildungsprozesse. Der geschlossene Vollzug ist durch Überbelegung gekennzeichnet, während im offenen Vollzug Kapazitäten ungenutzt bleiben.
Bei den Untersuchungshäftlingen ist die Unterversorgung mit Angeboten aufgrund der Unschuldvermutung bis zur Verurteilung noch stärker. Folge hiervon sind Projekte zur U-Haft-Vermeidung und eine neue Diskussion um geschlossene Heime als Einrichtung der Jugendhilfe.
Struktur, Aufbau und Mitarbeiterschaft des Jugendstrafvollzugs
Der Jugendstrafvollzug soll durch erzieherische Maßnahmen den Verurteilten zu einem straffreien Leben rehabilitieren. Die Vollzugspraxis wird jedoch meist von anderen Maximen, insbesondere der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, dominiert.
Der pädagogische Wohngruppenvollzug von 6 - 15 jungen Gefangenen pro Wohngruppe hat sich überall durchgesetzt.
Die verschiedenen Bedienstetengruppen sind der jeweilige Anstaltsleiter mit der Landesjustizverwaltung / dem Ministerium als Aufsichtsbehörde, die zahlenmäßig größte Gruppe des Allgemeinen Vollzugsdienstes (AVD), daneben Werkdienst, LehrerInnen, SozialarbeiterInnen, PsychologInnen, GefängnisseelsorgerInnen, ÄrztInnen, die Gefangenenmitverantwortung - GMV - nach § 160 StVollzG, die Anstaltsbeiräte im Sinne der Beteiligung freier Bürger am Vollzug (§§ 162 - 165 StVollzG) und die ehrenamtlichen Helfer, die oftmals die Brücke zur Welt vor den Mauern bilden.
Wirkungen und Rückfallproblematik des Jugendstrafvollzugs
Das Vollzugsziel sieht sich vielen Spannungssituationen gegenüber: Künstlichkeit und Absonderung des Anstaltsmilieus, die Fremdbestimmung des Einzelnen durch die Anstaltsverwaltung, die Inszenierung eines Doppellebens zwischen Systemforderungen und subkulturellen Anpassungsmustern durch die Inhaftierten und damit die zusätzliche Gefährdung psychophysischer Stabilität, das Scheitern flexibler Förderung an den starren Organisationsregeln einer Strafanstalt, die noch zu stark auf Strafen fixierte Grundhaltung bei den Bediensteten wie auch Unsicherheiten wegen fehlender gesetzlicher Regelungen.
Hinzu kommen Überbelegung bei gleichzeitigem Personalabbau, Sprachprobleme, verschiedene Problemgruppen in der Anstalt (Drogenabhängige, Migranten aus den Spannungsgebieten des Balkans und Schwarzafrikas, Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion) mit der Gefahr, dass sich Bedienstete aus der Arbeit mit den Gefangenen zurückziehen ("Verwahrvollzug"). Durch Medien geförderte Strafmentalitäten ("Zero Tolerance", "Boot-Camp"), politischer Druck auf die Anstalten im Sinne eines "Es darf nichts passieren" und Diffamierungen als "Pampers-Vollzug" konterkarieren pädagogische Bemühungen. Teils entmutigen Übernormierung und Bürokratie das Personal.
Insbesondere fehlt es an auf den Einzelnen bezogener Nachsorge nach der Entlassung.
Zu aussagefähigen Rückfallquoten fehlen systematische Langzeitstudien über Entlassjahrgänge. Rückfall im Sinne erneuter Straffälligkeit nach jugendstrafrechtlichen Sanktionen allgemein wird mit etwa 45% angegeben, nach verbüßter Jugendstrafe 78%, 45% kehren in den Vollzug zurück. Die "wirklichen" Determinanten des Rückfalls sind weitgehend unbekannt.
"Entscheidend sind nicht das Bemühen um die Einsicht in die Straftat, um Ausbildung, Hilfsangebote wie das Anti-Gewalt-Training, als vielmehr die ganz konkreten, tatsächlichen Lebensumstände nach der Haft. Die angebotenen Hilfen während der Haftzeit schaffen zwar bessere Chancen und deswegen dürfen sie nicht ungenutzt bleiben, entscheidend für die Frage des Rückfalls sind sie meist nicht."
(Kirchner, Zwischen ambulant und stationär. In: DVJJ (Hrsg.): Kinder und Jugendliche als Opfer und Täter (S. 510 - 523), 1999, 522).
Pädagogische Perspektiven der Intervention und Prävention
Strafe ist grundsätzlich Übelzufügung, greift massiv in die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Verurteilten ein und erfüllt gleichzeitig individuell wie kollektiv hochbedeutsame Zwecke. Der Vollzug der Jugendstrafe stellt pädagogisches Handeln durch seine Verortung im Kontext der Justiz vor komplexe pädagogische Aufgaben.
Der Erziehungsauftrag bedarf dabei einer fachlich aktualisierten Präzisierung.
Leitbild und Inhalte dieser Konzeption sind
- ein Menschenbild, welches den straffällig gewordenen jungen Menschen trotz aller angerichteten Tatfolgen und -schäden, vorhandener biographischer Belastungen, Persönlichkeitsstörungen und negativen Prognosefaktoren als entwicklungs- und förderfähigen Menschen begreift.
- Entwicklungsförderung im Jugendvollzug kann nur erfolgen, wenn die besondere Prägbarkeit der jungen Inhaftierten erkannt und genutzt wird.
- Erziehung - ist so als Entwicklungsförderung junger Menschen zu verstehen mit dem Ziel der Verselbständigung und Mündigkeit in sozialer Verantwortung.
- eine diesem Verständnis entsprechende förderliche Grundhaltung und Verhaltensdisposition aller beteiligten MitarbeiterInnen als "Lernhelfer".
- eine ressourcen- und defizitorientierte Förderplanung, die den Einzelnen als Subjekt achtet, einbindet, fördert und fordert und zugleich Erfahrung und Wissen eines "höheren" Niveaus des Selbst- und Weltverständnisses bereitstellt.
- Zurückdrängung hinderlichen Gefangenensubkulturen durch Reduktion von Langeweile und Untätigkeit durch viele motivierende Angebote, fremdsprachlich qualifizierter MitarbeiterInnen, usw.
- unterstützende Begleitung durch zugeordnete Betreuer im Vollzug und in Kooperation mit außervollzuglichen Einrichtungen nach der Haftentlassung in dem Wissen, dass (neu) erlerntes positives Verhalten ohne systematische Unterstützung und Stabilisierung den widrigen Bedingungen nach Entlassung (Rückkehr in deviante Peergruppen, Schulden, Wohnungslosigkeit, Flucht in Alkohol und Drogenkonsum) kaum standhält.
- im Hinblick auf die Vermeidung früher Desintegrationsprozesse die Vermittlung der im Vollzug gewonnenen Erfahrungen in Elternbildung, schulische Bildung und Erziehung und in die Jugendstrafrechtspflege.
Größte Bedeutung bei der Verwirklichung der Zielsetzungen des JGG sowie des Entwurfes eines Jugendstrafvollzugsgesetzes (JVollzGE) kommt den vollzuglichen MitarbeiterInnen, besonders den BeamtInnen des Allgemeinen Vollzugsdienstes zu.
Aufgaben der Pädagogik sind die Analyse des Behandlungsbedarfs, die Entwicklung neuer Diagnosemethoden, die Weiterentwicklung schulischer, berufs- und alltagsqualifizierender Konzepte, die Auseinandersetzung mit der tatbezogenen Schuldproblematik und der eigenen Biographie, die ständige Überprüfung der eingesetzten Konzepte hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, die Fortbildung bzw. Praxisbegleitung der VollzugsmitarbeiterInnen und der Einsatz der gewonnen Erfahrungen zur präventiven Arbeit im Bereich Elternberatung und Schulungen in Kindergärten, Schulen und im Bereich der Freizeitpädagogik.
Das Programm der (Re-)Integration bedarf vielfältiger und kontinuierlicher Verbesserung vollzuglicher Rahmenbedingungen und verlangt nicht nur von MitarbeiterInnen und Gefangenen Einstellungs- und Verhaltensänderungen, sondern ebenso die gesellschaftlich-öffentliche Bereitschaft, an diesem Prozess mitzuwirken.
Initiativen zur Verbesserung seiner Rahmenbedingungen und seines Image müssen aus dem Vollzug selbst kommen und die Leistungen der gewährten Grundversorgung deutlich herausstellen, um öffentliche Akzeptanz zu erhöhen und zur Verbesserung materieller und personeller Bedingungen beizutragen.
(1) Unser Dank gebührt Herrn Prof. Dr. Philipp Walkenhorst für das Zurverfügungstellen seines Konzeptes anlässlich des 21. Internationale Gefährdetenhilfeforums in Aeschi / Schweiz und für seinen Vortrag dort am 28.10.2006. Auf Quellenangaben wurde aus Platzgründen verzichtet; sie können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.)