Das Gespräch mit dem Wuppertaler Soziologen Prof. Dr. Gerhard Deimling über die Zukunft der Sicherungsverwahrung und die Gutachterpraxis
WUPPERTAL (ii, 17.03.04) - Für besonders gefährliche Straftäter soll eine Sicherungsverwahrung künftig auch nach ihrer Verurteilung angeordnet werden können. Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch den Entwurf für ein entsprechendes Gesetz. Die Regelung stelle an ein dauerhaftes Einsperren "besonders hohe Anforderungen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) vor Journalisten.
Wie sieht die Zukunft der Sicherungsverwahrung aus? Was werden die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und die daraus folgenden Gesetzgebungsverfahren an der Gutachterpraxis ändern? Wir sprachen dazu mit dem Wuppertaler Soziologen und langjährigen Inhaber eines Lehrstuhls für Straffälligenpädagogik Prof. em. Dr. Gerhard Deimling:
Frage: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ermöglicht die Sicherungsverwahrung für Gewaltstraftäter über den zeitlichen Rahmen von 10 Jahren hinaus - theoretisch ein Leben lang. Das Urteil stößt in Gesellschaft und Politik auf eine durchweg positive Resonanz. Gibt es zu dieser Entscheidung überhaupt etwas kritisch anzumerken?
Prof. Deimling: Das Urteil wägt zwei Rechtsgüter gegeneinander ab: Und zwar den Rechtsschutz der Allgemeinheit gegenüber den individuellen Freiheitsrechten. Das hat seine Ursachen in einigen schweren Verbrechen, die in der Vergangenheit die Öffentlichkeit sehr in Unruhe versetzt haben. Sicherungsverwahrte haben noch während eines Freigangs oder unmittelbar nach der Entlassung neue schreckliche Straftaten begangen. Ich habe für diese auch von den Parteien unstrittigen Entscheidungen Verständnis. Das Bundesverfassungsgericht erhöht mit diesem Urteil das Risiko für Gewalt- und Sexualstraftäter und verfolgt damit ein bestimmtes rechtspolitisches Ziel. Ob das Ziel so erreichbar ist, das ist eine ganz andere Frage.
Das Problem liegt meines Achtens in der zunehmenden Medizinalisierung bzw. der Psychiatrisierung der genannten Straftaten. Juristische Entscheidungen werden hier auf der Grundlage von Gutachten getroffen, die von Medizinern bzw. Psychiatern angefertigt wurden. Wir wissen, dass gerade in der Gutachterfrage in den vergangenen Jahren erhebliche Probleme aufgetreten sind. Meines Erachtens ist es unmöglich, die Prognose für die Legalbewährung der Sicherungsverwahrten im Einzelfall exakt zu bestimmen. Das scheint mir das Hauptproblem zu sein. Da werden künftig nach einem genormten Verfahrensprinzip mehrere Gutachter so lange zu Gutachten aufgefordert, bis sie übereinstimmen und eine eindeutige positive oder negative Empfehlung an die Strafvollstreckungskammern geben.
Frage: Kann ein Mensch unter den Bedingungen von Unfreiheit daraufhin beobachtet werden, wie er sich in Freiheit verhalten würde - und das mit ausreichender Zuverlässigkeit?
Prof. Deimling: Das sind weitere Probleme. Und das hohe Sicherheitsbedürfnis in der Gesellschaft wird im Zweifelsfall negative Gutachten fordern. Dieses Risiko geht die Gruppe der Gewalt- und Sexualtäter ein - und sie wissen das. Wenn diese kriminellen Handlungen pathologisiert werden, dann wird die ärztliche Beurteilung dieser Straftäter zum entscheidenden Kriterium für eine richterliche Entscheidung. Wir haben diesen Weg beschritten, und ich glaube kaum, dass wir davon wieder loskommen werden.
Frage: Die öffentliche Meinung geht eindeutig in die Richtung, Wiederholungstäter wegzuschließen und kein Risiko mit ihnen einzugehen. Wird ein Richter oder Gutachter in seiner Entscheidung frei sein von dem Druck der öffentlichen Meinung? Täter in Verwahrung zu lassen ist sicher, die Entlassung bedeutet ein Risiko - auch für den Gutachter oder Richter. Gibt das nicht eine Entscheidungsrichtung vor?
Prof. Deimling: Dieses Problem wird man nicht aus der Welt schaffen können: An irgend jemandem bleibt es hängen. Die Richter werden auf Grund der Aktenlage entscheiden und sich mit den ihnen vorgelegten Gutachten rechtfertigen können. Und die Gutachter werden möglicherweise ein viel höheres Risikobewusstsein entwickeln und werden nicht gerne als Beihelfer für schwere Straftaten in Frage kommen wollen. Wir sprechen über eine relativ kleine Gruppe, die dann so lange Zeit in Haft bleiben wird, bis irgendwann nach dem 50. Lebensjahr die kriminelle Energie des Verurteilten nachlässt. Ich sehe keine andere Alternative. Der gute Wille allein und die guten Hoffnungen auf ein straffreies Leben geben bei Tätern, die wiederholt gemordet oder andere sexuell missbraucht haben, keinen ausreichenden Grund für Risikoentscheidungen. Einige spektakuläre Fälle erschüttern ganze Städte und Landstriche und erzielen über die Medien Breitenwirkung. Dabei wird auch der Ruf nach der Todesstrafe laut Aber wenn man jetzt nicht die äußerste Konsequenz ziehen will, ist die Sicherungsverwahrung die relativ mildeste und humanste Art, dem Problem zu begegnen.
Frage: In Sicherungsverwahrung befinden sich zurzeit etwa 200 Menschen, die Hälfte davon Sexualstraftäter. Wie beurteilen Sie die Chance, einen Sexualstraftäter in der Haft so zu behandeln, dass er sich nach seiner Haftentlassung bewährt und nicht wieder rückfällig wird?
Prof. Deimling: Im Grunde genommen haben wir darüber wenige gesicherte Informationen. Eine aussagekräftige Rückfalluntersuchung von in deutschen Anstalten langjährig behandelten Sexualstraftätern ist mir nicht bekannt. Es gibt einige kleinere Untersuchungen über eine relativ kleine Probandenzahl mit sehr begrenzt aussagekräftigen Ergebnissen. Ob solche Behandlung innerhalb von 3 bis 4 Jahren zu einer Heilung führt, das können wir schon deshalb nicht sagen, weil uns die Kriterien für eine solche Heilung fehlen. Handelt es sich bei dem Täterverhalten um eine humanbiologische Pathologie, oder ist es Ausdruck einer situationsbedingten Handlung? Das wissen wir noch nicht. Es sind mir keine Untersuchungen über den Erfolg solcher unterschiedlicher Behandlungsmethoden an Sexualstraftätern bekannt, aus denen sich Rückschlüsse für Empfehlungen oder Maßnahmen schließen ließen.
Frage: Welche Möglichkeit besitzt die Seelsorge in der Begegnung mit Sicherungsverwahrten?
Prof. Deimling: Seelsorger werden nicht für die Folgen haftbar gemacht, wenn sie die Entlassung eines Sicherungsverwahrten fordern. Ich kenne keine praktisch theologische oder seelsorgerliche Theorie, die bei einer Entscheidung über die Entlassung eines Sicherungsverwahrten hilfreich sein könnte. Viele für diese Entscheidung wichtige Einzelheiten bleiben dem Seelsorger verborgen - und müssen es auch.
Frage: Ist aus seelsorgerlicher Sicht zwischen Heil und Heilung für den Täter zu unterscheiden?
Prof. Deimling: Das sind zwei ganz verschiedene Themen. Es ist durchaus möglich, dass jemand nie geheilt wird und mit seinem Ungeheiltsein leben muss - und dennoch innerhalb der Gefängnismauern das Heil erwirbt. Das Heil Gottes ist nicht abhängig von dem Ort, an dem es wirkt.